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Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) ist am 30.10.2004 in Kraft getreten.
Das AnSVG führt u.a. zu erheblichen Änderungen im dritten, vierten und sechsten Abschnitt des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).
Auch in Bezug auf die Meldepflicht von Wertpapiergeschäften gemäß § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) ergaben sich Änderungen. Hiernach müssen Personen, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsaufgaben wahrnehmen, eigene Geschäfte mit Aktien des Emittenten oder sich darauf beziehende Finanzinstrumente, dem Emittenten und der Bundesanstalt schriftlich innerhalb von fünf Werktagen mitzuteilen. Meldepflichtig sind Transaktionen, deren Wert bezogen auf die Gesamtzahl der vom Meldepflichtigen bis zum Ende des Kalenderjahres getätigten Geschäfte 5.000 Euro übersteigt. Die Veröffentlichung hat auf der Internetseite der Gesellschaft für mindestens einen Monat zu erfolgen. In der folgenden Übersicht kommen wir unserer Verpflichtung nach und informieren Sie über die meldepflichtigen Wertpapiergeschäfte nach § 15 a WpHG.
Den genauen Wortlaut des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes können Sie hier downloaden 
Lesen Sie hierzu auch das Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 
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